Statuten
Statuten des Radsportvereins Buchrain
Ausgabe vom 20.01.2023
Hinweis: Im Sinne einer besseren Leserlichkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Alle Angaben beziehen sich jedoch auf Angehörige beider Geschlechter.
Art. 1 NAME UND SITZ
- Unter dem Namen „Radsportverein Buchrain (RSV Buchrain)“ besteht ein konfessionell neutraler und parteipolitisch unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Art. 2 ZWECK
- Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere
durch Radfahren. - Der Verein führt radtouristische und gesellige Veranstaltungen durch.
- Der Verein pflegt die Kameradschaft und die Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
Art. 3 ZUGEHÖRIGKEIT
- Der Verein kann einem übergeordneten Verband (z.B. Swiss Cycling) beitreten.
Art. 4 MITGLIEDSCHAFT
- Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Als Aktivmitglied gelten natürliche Personen, die gewillt sind, sich aktiv am Vereinsleben des RSV Buchrain zu beteiligen und den Aktivmitgliederbeitrag bezahlt haben. EineVerpflichtung zur Teilnahme an Radtouren und Anlässen gemäss Jahresprogramm, besteht nicht.
Der Eintritt als Aktivmitglied kann jederzeit schriftlich erfolgen. Mit der Bezahlung des Jahresbeitrages hat ein neues Aktivmitglied Anrecht auf das Vereinstrikot und die Statuten.
Über die definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Die Zahl der Aktivmitglieder ist unbeschränkt. - Als Ehrenmitglieder gelten natürliche Personen, die sich in besonderer Art und Weise um das Wohl des RSV Buchrain verdient gemacht haben.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Generalversammlung. Ehrenmitglieder können an allen Vereinsaktivitäten teilnehmen. - Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich nur auf Ende des Vereinsjahres (d.h. auf den 31. Dezember) möglich, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Die Austrittserklärung hat schriftlich, 30 Tage im Voraus, z.Hd. des Vorstandes, zu erfolgen.
- Mitglieder, welche ihren Beitragsleistungen auch nach schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, in schwerer Weise gegen Sinn und Zweck dieser Statuten verstossen oder sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen, können vom Vorstand, durch Beschluss der Generalversammlung, jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden. Sie sind vom Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen und können innert 20 Tagen nach Zustellung des Entscheides, bei der Vereinsleitung Beschwerde führen. Der Vorstand kann an der nächstfolgenden Generalversammlung einen Wiedererwägungsantrag stellen. Gegen den neuen Generalversammlungsbeschluss kann nicht mehr rekurriert werden.
Art. 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
- Die Aktiv- und Ehrenmitglieder sind in den Versammlungen stimm- und wahlberechtigt. Neu aufgenommene Aktivmitglieder können das Stimm- und Wahlrecht erst an der folgenden General- oder Mitgliederversammlung ausüben. Sie können aber sofort Ideen und Vorschläge einbringen.
- Aktiv- und Ehrenmitglieder können Anträge z.Hd. der Generalversammlung stellen.
Diese sind 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. - Die Beitragspflicht für Aktivmitglieder beginnt mit der Aufnahme in den Verein (siehe
Mitgliedschaft Art. 4.2) - Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu bezahlen.
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren das Stimm- und Wahlrecht.
Art. 6 ORGANISATION UND LEITUNG
- Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.
- Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle
- Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die Generalversammlung kann in Ausnahmefällen Online durchgeführt werden. Sie wird jährlich einmal, spätestens bis Ende Februar, durchgeführt und behandelt folgende Traktanden:
-
- Begrüssung und Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten und des technischen Leiters
- Mutationen (Eintritte/Austritte)
- Abnahme der Jahresrechnung und Bericht des Kassiers
- Bericht der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Jahresbeiträge für Aktivmitglieder und der Kompetenzsumme
des Vorstandes - Genehmigung des Budgets
- Wahlen a) Vereinspräsident
- b) Vorstandsmitglieder
- c) Revisionsstelle
- Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder
- Behandlung von Beschwerden gemäss Art. 4.5
- Jahresprogramm
- Ehrungen
- Verschiedenes
- Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich. Die Traktandenliste und das Protokoll der vorjährigen Generalversammlung, sowie der Jahresbericht des Präsidenten und des technischen Leiters werden an der Generalversammlung nicht separat vorgelesen. Sie werden den Mitgliedern spätestens 14 Tage zuvor zugestellt.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung kann, unter Angabe der zu behandelnden Traktanden, vom Vorstand oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Sie ist binnen 30 Tage durchzuführen. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Generalversammlung.
- Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.
Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Stichentscheid).
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr (die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten + 1).Für den zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Über Geschäfte, die nicht traktandiert waren, dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn eine vorherige Bekanntmachung nicht möglich war und wenn die Anwesenden einer dringlichen Behandlung zustimmen. - Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie behandelt Vereinsgeschäfte, die nicht in den Kompetenzbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen.
- Diese Statuten gelten für alle Mitgliederkategorien des Radsportvereins Buchrain.
Art. 7 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsidenten und mindestens drei Mitgliedern. Er wird von der ordentlichen Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Der Präsident muss separat, die anderen Vorstandsmitglieder „in globo“ gewählt werden. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
- Kündigt ein Vorstandsmitglied sein Amt, so wird dieses erst am Ende der nächsten
Generalversammlung von seinem Amt befreit. Das heisst, dieses Mitglied muss
sein Ressort bis zur nächsten Generalversammlung weiterführen.
Erfüllt dieses Mitglied seine Pflichten nicht mehr, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst provisorisch zu ergänzen und dieses neue Vorstandsmitglied durch die nächste
Generalversammlung bestätigen zu lassen.
Rücktritte müssen dem Präsidenten, respektive dem Vizepräsidenten bis am 31. Oktober schriftlich eingereicht werden. - Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
- Rechtsverbindliche Unterschriften führt der Vereinspräsident oder der Kassier, kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied.
- Die Aufgabe des Vorstandes ist u. a.:
-
- Anwendung der Statuten und Reglemente
- Vertretung des Vereins (gegenüber Behörden, Institutionen, übergeordneten
Verbänden, Presse, usw.) - Vorbereitung, Einberufung und Leitung der General- und Mitgliederversammlungen sowie den Vollzug der gefassten Beschlüsse
- Ausarbeitung von allgemeinen Richtlinien und Zielsetzungen
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der Jahresrechnung
- Vorbereitung des Budgets
- Sicherstellung der administrativen und technischen Leitung des Vereins
- Erstellen der Mitgliederliste
- Wahl der Delegierten für die Versammlungen der übergeordneten Verbände inkl. Festlegung der Kompetenzen und der Spesenvergütungen. Die Delegierten sind ver pflichtet, über ihren Einsatz, an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen
- Vorbereitung der Wahlvorschläge für Vereinsfunktionäre
- Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
Präsident
-
- leitet die Versammlungen und führt den Verein
- beruft die Versammlungen und die Vorstandsitzungen ein
- legt die Traktandenliste fest
- verfasst z.Hd. der Generalversammlung einen Jahresbericht
Technischer Leiter
- erstellt zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern ein Jahresprogramm
- koordiniert die Vereinsaktivitäten
- verfasst z.Hd. der Generalversammlung einen Jahresbericht
Aktuar
- führt die Beschlussprotokolle der Versammlungen und der Vorstandssitzungen
- ist für die administrativen Belange des Vereins und für das Führen vom Archiv zuständig
Kassier
- hat die Vereinsfinanzen wahrheitsgetreu zu führen und zu verwalten
- muss über sämtliche Ein- und Ausgaben Buch führen
- erstellt den Jahresabschluss per Ende Vereinsjahr (Art. 6.1), welchen von der
Revisionsstelle geprüft wird - vertritt den Präsidenten und die anderen Vorstandsmitglieder bei deren Abwesenheit
Art. 8 REVISIONSSTELLE
- Die ordentliche Generalversammlung wählt die Revisionsstelle für die Dauer von zwei Jahren.
- Sie überwacht die Arbeit des Kassiers und prüft die Jahresrechnung spätestens
14 Tage vor der Generalversammlung. Über das Ergebnis der Prüfung verfasst sie z.Hd. der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
Art. 9 FINANZEN
- Die Einnahmen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge
- freiwillige Beiträge (Gönner) und Schenkungen
- Arbeitsleistungen der Mitglieder
- Veranstaltungen (z.B. Bueri-Radrundfahrt, usw.)
- Verkauf von Vereinsartikeln
- Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich von der Generalversammlung festgelegt. Der maximale Jahresbeitrag ist auf Fr. 100.00 begrenzt.
- Die Mitgliederbeiträge sind immer für das laufende Vereinsjahr geschuldet. Es sind keine pro rata Jahresbeiträge möglich.
Die Beiträge können an der jeweiligen Generalversammlung (Barzahlung) oder spätestens bis am darauffolgenden 31. März, mittels Einzahlungsscheins, bezahlt werden. - Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 10 ARCHIV
- Generalversammlungsprotokolle, Jahresberichte des Präsidenten und des technischen Leiters, Jahresprogramme, Jahresabschlüsse und Revisorenberichte, Mitgliederverzeichnisse, Korrespondenz mit Behörden oder Verbandsorganen sowie die Vorstandssitzungsprotokolle der letzten 5 Jahre werden im Vereinsarchiv aufbewahrt.
Art. 11 PUBLIKATIONEN
- Publikationen in den Medien werden, im Zusammenhang mit unseren Vereinsaktivitäten, vom Vorstand veranlasst.
Art. 12 STATUTENÄNDERUNGEN
- Eine Änderung der Statuten kann nur an der Generalversammlung beschlossen werden.
Art. 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung, mit der Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten, beschlossen werden. Solange sich noch 10 Mitglieder für die Fortführung des Vereins verpflichten, kann dieser nicht aufgelöst werden.
- Im Falle der Auflösung des RSV Buchrain, wird das Vereinsvermögen, nach Tilgung aller Verpflichtungen gegenüber Dritten, einer gemeinnützigen Organisation überwiesen. Der Name dieser Institution wird von den Stimmberechtigten festgelegt.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB.
Art. 14 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Diese Statuten wurden an der 46. Generalversammlung vom Januar 2023 angenommen. Sie ersetzen die Statuten vom 4. November 2021 und treten ab sofort in Kraft.
Die Vereinspräsidentin: Der Aktuar:
Noëmi Schmidt Michael Kohler
